2. Satzungsänderung des Vereins: "Kinder Bewegen" e. V.
§ 1
Der Verein "Kinder Bewegen" (e. V.) mit Sitz in Gera,
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports; des Tanzes; des Umweltschutzes; der Erziehung; der Bildung; der Kunst- und Kultur.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisiation und Durchführung von:
- Projekten/Projekttagen/Veranstaltungen zur Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen in Schulen und Kindergärten ("Bewegungstage"/"Sport- und Spieltage" usw.)
- Förderung des Tanzes (darstellende Kunst) in Form von Tanzprojekten; Schüleraustauschprogrammen, internationale und nationale Kindertanzprojekte/-wettbewerbe, (Austauschprojekte von Kinder- und Jugendballettklassen/Tanzgruppen verschiedener Stile);
- Förderung und Umsetzung nationaler und internationaler schulischer Projekte/Projekte von Kindergärten zum Thema/Inhalt "Bewegung; Tanz".
- Förderung von Naturschutz-/Umweltschutzmaßnahmen in Form von schulischen Projekten/Kindergartenprojekten zum Thema "Kinder Bewegen"
("Wir pflanzen einen Baum"; Grünflächenpatenschaften; Anlegen bienenfreundlicher Blumenwiesen; "Umweltschutztage" usw.) - Erziehungs-/Bildungsförderung im Rahmen der Förderung von herausragenden Leistungen einzelner begabter Schüler/Kinder in Form von Kostenübernahme von zusätzlichen Unterrichtseinheiten in Schulen oder Vereinen (Trainingskosten; Unterrichtsgebühr jeweils befristet für ein Schuljahr) - hier spartenübergreifend: Musik; Tanz; Sport; Schauspiel/Theater
- Förderung von Kunst und Kultur gemäß bereits oben aufgeführter Projekte und Durchführung von Veranstaltungen zum Thema darstellende Kunst (Tanz), Begabtenförderung, Organisation von Kulturprojekten/Kunstausstellungen in Zusammenarbeit mit Schulen.
Der Verein ist als Projektplattform zu umfassenden Inhalten des Themas "Kinder Bewegen"
definiert.
Der Verein verfolgt weder konfessionelle, noch politische Ziele.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, kann jedoch für die Umsetzung seiner Aufgaben Rücklagen bilden.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Verein: Förderverein der Musikschule "Heinrich Schütz" e. V. Gera, Biermannplatz 1, 07548 Gera.
§ 6 Mitgliedschaft/Mitgliedsbeitrag
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; gegebenenfalls auch juristische Personen. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag (Postweg) der Vorstand.
Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. In dem Antrag ist zu erläutern, wie sich der Antragsteller seine ehrenamtliche Tätigkeit im Verein vorstellt/in welcher Form er den Verein/seine Tätigkeit/Projekte unterstützen möchte. Der Antrag ist an den Vorstand des Vereines zu richten. Der Vorstand teilt das Ergebnis des Mitgliedsantrages schriftlich (per E-Mail/Postweg) mit Begründung innerhalb eines Monates dem Antragsteller mit.
2.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Jahresbeitrag für die Mitgliedschaft ist ab dem 01.01. des laufenden Kalenderjaheres fällig und wird bei Austritt innerhalb des Kalenderjahres nicht zurückerstattet.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.
Der Mitgliedsbeitrag wird nach eigenem Ermessen festgesetzt.
Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes einen Richtsatz.
Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, jeweils zum 01.01. des laufenden Kalenderjahres.
Mitglieder mit säumigen Mitgliedsbeiträgen eines Zeitraumes von einem Kalenderjahr werden automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
§ 7 Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
1.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die
Einberufung schirftlich unter Angabe des Zwecks un der Gründe verlangt.
2.
Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand 14 Kalendertage vorher per E-Mail (wenn keine E-Mail Adresse vorhanden auf dem Postwege) unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und eventueller Anträge einzuberufen.
3.
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
4.
Sie ist beschlußfähig, wenn ordentlich eingeladen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder.
5.
Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.
6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammmlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Der Schriftführer fertigt eine Abschrift des Protokolles an. Alle Mitglieder erhalten per E-Mail diese Abschrift.
7.
Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vereinsvorstandes
- Festsetzung Mitgliedbeitrag für das folgende Kalenderjahr
- Erörterung Jahresabschluß
- Erörterung Haushaltsplan/Projektplanung
- Beschlußfassung von Satzungsänderungen
- Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
§ 9 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 10 Vorstand
Den vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne des §26 BGB bilden 3 Vorstandsmitglieder; von den zwei den Verein nach außen und nach innen vertreten (1.Vorsitzender; 2.Vorsitzender; Schriftführer).
Der vertretungsberechtigte Vorstand kann jederzeit Vertreter im Sinne von § 30 BGB berufen.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist möglich.
Der alte vertretungsberechtigte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, kann der übrige Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied innerhalb des Kreises der Vereinsmitglieder bestimmen, welches mit allen Rechten und Pflichten ausgestattet ist.
§ 11 Satzungsänderung
Zur Änderung der Satzung und des Vereinszweckes ist im Allgemeinen eine Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
Falls infolge Beanstandungen durch das Registergericht oder das Finanzamt Änderungen dieser Satzung erforderlich werden, ist der vertretungsberechtigte Vorstand nach seinem Ermessen berechtigt, diese zu beschließen und anzumelden.
Er gibt den Migliedern umgehend Kenntnis davon und läd sie zur anberaumten Vorstandssitzung ein.
Die vorstehende Satzungsänderung wurde am 17.01.2013 beschlossen von:
Die Änderungen sind farbig hervorgehoben.
Im Original unterschrieben von: Vorstand/Gründungsmitglieder:
- Ina Bernsdorf-Koch (1. Vorsitzende)
- Dirk Koch (Schatzmeister)
- Stefanie Diezel (Schriftführer)
- Christian Rumpf (2. Vorsitzende)
- Sabine Schönberg
- Kathrin Kraft
- Igor Irmatov